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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der ISOCO Plastics Technology GmbH

07318 Saalfeld/Saale, OT Schmiedefeld (Stand: Februar 2020)

 

  1. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB gemäß §§ 305 ff. BGB:

 

Verbraucher ist jede natürliche Person nach § 13 BGB, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft nach § 14 BGB, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

  1. Vertragspartner, Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt zustande mit ISOCO Plastics Technology GmbH.

 

2.2 Angebote sind grundsätzlich stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtlich verbindlich.

Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Garantien abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit stets der Schriftform.

 

  1. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist grundsätzlich Deutsch.

 

Wir speichern grundsätzlich den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB in Textform auf konkrete Nachfrage zu.

 

  1. Lieferbedingungen

Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen können noch Versandkosten anfallen. Nähere Bestimmungen zu ggf. anfallenden Versandkosten erfahren Sie bei den jeweiligen Angeboten.

 

4.1 Lieferungen

Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung einschließlich Verpackung. Das Abladen und Lagern der Ware obliegt dem Besteller. Bei allen Lieferungen, auch frachtfreien Lieferungen, geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob dieser vom Besteller oder vom Lieferer beauftragt ist, auf den Besteller über.

 

4.2 Rücktrittsrecht

Der Besteller kann von Kaufverträgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zurücktreten. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferer ein Verschulden zur Last fällt, hat der Lieferer Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 15% des Auftragsvolumens für Arbeitsaufwand,  Material, und  Verwaltungskosten, falls im Einzelfall keine höhere Vergütung vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

 

4.3 Lieferfristen

Lieferfristen- und Liefertermine gelten nur als voraussichtlich vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Sind zur Ausführung des Auftrages, Angaben, Formen oder Modelle, Zeichnungen oder Muster des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst, nachdem der Lieferer alle für die Ausführung verbindlichen Unterlagen erhalten hat. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller sich mit den ihn treffenden Vertragsverpflichtungen in Verzug befindet.

 

4.4 Leistungsverzögerungen

Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonst vom Lieferer nicht zu vertretenden Betriebsstörungen (auch bei den Zulieferern des Lieferers) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung.

 

4.5 Lieferverzug

Schadenersatzansprüche im Falle des Lieferverzuges sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder durch grobes Verschulden ( vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten) des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

 

4.6 Anschlussaufträge

Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.

4.7 Abrufaufträge

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

 

  1. Materialbeistellungen

5.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

5.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

5.3 Formen

5.3.1 Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

 

5.3.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

 

5.3.3 Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zu Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

 

5.3.4 Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

Es stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

 

6.1 Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

 

6.2 SEPA-Lastschriftverfahren
Mit Abgabe der Bestellung erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat. Über das Datum der Kontobelastung werden wir Sie informieren (sog. Prenotification). Mit Einreichung des SEPA-Lastschriftmandats fordern wir unsere Bank zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird automatisch durchgeführt und Ihr Konto belastet. Die Kontobelastung erfolgt nach Versand der Ware. Die Frist für die Vorabankündigung über das Datum der Kontobelastung (sog. Prenotification-Frist) beträgt 5 Tage.

 

6.3 Rechnung
Sie zahlen den Rechnungsbetrag nach Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung auf unser Bankkonto. Wir behalten uns vor, den Kauf auf Rechnung nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung anzubieten.

 

Andere Zahlungsmodalitäten nach Vereinbarung sind möglich.

 

6.4 Zinsen

Die vereinbarten Preise sind bei einer Lieferzeit bis zu 4 Monaten wirksam verbindlich. Bei länger vereinbarten Lieferzeiten, wie z. B. Abrufaufträgen, bleiben im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten Preisberichtigungen auf der Basis der am Liefertag gültigen Preise vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die jeweilige Lieferfrist durch vom Besteller zu vertretende Umstände überschritten wird. Leihemballagen bzw. Transportpaletten sind im Preis nicht enthalten. Die Leihgebühr wird separat berechnet. Die Emballagen bzw. Transportpaletten sind vom Besteller frachtfrei zurückzuschicken. Im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ist der Kaufpreis vom Tage der Fälligkeit an mit 10% zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszins gegenüber Unternehmen, § 247 BGB zu entrichten. Die Fälligkeitszinsen werden darauf angerechnet. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht  in dieser Höhe entstanden ist .Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

 

6.5 Verzugsbedingungen

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, sofort fällig. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die den Anspruch des Lieferers gefährdet, so ist der Lieferer berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

 

6.6 Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie erfolgen mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

 

  1. Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf dem gleichen Vertrag oder sie ist rechtskräftig titulieret festgestellt oder unbestritten worden.

 

  1. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht, wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben §§ 355 ff BGB, zu. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, § 449 BGB.
9.2 Für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB i.V.m. §§ 1 ff. HGB gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache - in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Zeichnungen, Unterlagen, Modelle und Muster bleiben Eigentum des Lieferers, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sofern der Lieferer Produkte nach durch den Besteller eingesandten Zeichnungen, Formen, Mustern, oder Beschreibungen herzustellen hat, haftet der Besteller dafür, dass Schutzrechte Dritter daran nicht bestehen. Macht ein Dritter Schutzrechte geltend, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die weitere Fertigung einzustellen und vom Besteller Ersatz der Aufwendungen zu verlangen. Ferner muss der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen des Schutzberechtigten freistellen. Fabrikatorisch erforderliche Divergenzen von Mustern oder früheren Lieferungen behält sich der Lieferer vor, sofern diese für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Ist der Besteller Kaufmann, gilt dies bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von bankbestätigten Schecks.

 

9.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Die Befugnisse des Bestellers, in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Lieferer mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Anordnung der Sequestration nach Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens nach der Insolvenzordnung. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für den Lieferer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

Der Besteller tritt hiermit seine Forderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, der die Abtretung annimmt.

 

9.4 Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, und der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Lieferer steht aus dieser Zession ein dem Verhältnis vom Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er dem Lieferer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt der Besteller seine Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.

 

9.5 Der Lieferer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers. In diesem Fall ist der Lieferer vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Lieferer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. Der Besteller ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, wie ihm der Lieferer keine andere Weisung gibt.

 

9.6 Der Lieferer gibt schon jetzt nach Weisung des Bestellers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.

 

9.7 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

 

9.8 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt jedoch nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

 

9.9 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe dessen Forderung ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung i.S.d. BGB an.

  1. Transportschäden

10.1 Für Verbraucher gilt: Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumnis einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

 

10.2 Für Unternehmer gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

  1. Gewährleistung und Garantien

Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
•  bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
•  bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
•  bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
•  im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
•  soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten.

 

  1. Gewährleistung und Schadensersatz

Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, die der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.

 

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage nach Erhalt der Lieferung, schriftlich (dazu ist mindestens die visuell lesbare „ 5-stellige Teilenummer“ anzugeben) geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist um weitere 5 Arbeitstage nach Feststellung, längstens aber auf 2 Jahre nach Wareneingang.

 

Bei berechtigten Beanstandungen, wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind, erfolgt nach Wahl des Lieferers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Besteller das Recht, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

 

Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, oder die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund mangelhafter Lieferung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder durch grobes Verschulden (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten) durch den Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder durch die schuldhafte Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht worden ist oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder dem Produkthaftungsgesetz beruht. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

 

Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

  1. Haftung

Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir nur in folgenden Fällen:
•  bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
•  bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
•  bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
•  soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.


Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

  1. Schlussbestimmungen

Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Saalfeld/Saale.

Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz in Saalfeld/Saale.